Dritte die keine Parteien in einem Vertrag sind oder an eines der Parteien vertraglich gebunden sind, müssen dem Vertrag dementsprechend keine Beachtung schenken. Es folgt, dass ein Erfinder zwar ein Vertrag nutzen kann um bestimmte Individuen daran zu hindern seine Ideen frei zu nutzen; es ist jedoch schwierig das gebräuchliche Vertragsrecht zu verwenden um Dritte daran zu hindern die Ideen zu nutzen von denen sie erfahren. Möglicherweise mit einer Ahnung über dieses Problem, wechseln Befürworter von einem rein vertraglichen Schutz für g.E. zu dem Ansatz der „Reservierung von Rechte“ in dem Eigentumsrechte an greifbare Ressourcen als eine teilbare Menge von Rechte aufgefasst werden.
Ein Grundstücksbesitzer kann entsprechend der üblichen Sicht, dass Rechte gebündelt sind, das Recht an unterirdisches Öl an eine Firma verkaufen und noch die Rechte an der Oberfläche behalten. Davon ausgeschlossen wäre die Dienstbarkeit gegenüber dem Nachbar, der ein Wegerecht hat und die Rechte seiner Mutter, die an der Oberfläche ein Wohn- und Nutzungsrecht hat. Entsprechend dem Gedanken über eine Menge von Rechte, entsteht der Ansatz sich „Rechte vorzubehalten“. Nach diesem Ansatz kann g.E. im privaten nachgebildet werden, indem man das Recht einen greifbaren Gegenstand zu reproduzieren nicht zusammen mit dem Gegenstand verkauft. Rothbard argumentiert beispielsweise, dass man eine anderen Person bedingt zum „Eigentümer“ (von „Wissen“) machen kann, dabei jedoch „das Recht vorbehalten kann das Wissen über die Erfindung weiter zu verbreiten“. Braun, der Erfinder einer verbesserten Mausefalle, kann darauf „Urheberrechtlich Geschützt“ stempeln und dadurch alle Rechte daran verkaufen abgesehen von dem Recht es zu reproduzieren. Wie das heute gesetzlich geregelte g.E. sind vorgeblich alle Personen an solche „Vorbehalte“ gebunden, nicht nur diejenigen die mit dem ursprünglichen Verkäufer einen Vertrag haben. Somit kann ein Dritter der vom Kauf eines Gegenstands erfährt, es erwirbt, oder anderweitig zum Besitzer davon wird, ebensowenig eine Reproduktion anfertigen – nicht wegen einem Vertrag mit Braun, sonder weil „niemand mehr Rechte an etwas haben kann als derjenige dem ursprünglich etwas verkauft wurde“. Mit anderen Worten, die dritte Partei erwirbt das Eigentumsrecht an der greifbaren Sache – z.B. ein Buch oder eine Mausefalle – nicht jedoch das „Recht es zu kopieren“, dass „normalerweise“ zu den Rechten gehören würde. Anders ausgedrückt, die dritte Partei wird zum „Eigentümer“ der Information durch jemand der kein Recht hatte diese weiterzugeben.[113]
Hierbei haben wir doch sicherlich etwas übersehen. Stellen wir uns vor, dass A ein Roman schreibt und eine erste Kopie, BUCH₁, ohne Beschränkungen (d.h. ohne Einschränkung der Rechte) an B₁ verkauft; und eine zweite Kopie BUCH₂ an B₂ verkauft – jedoch ohne das „Recht es zu kopieren“. Die beiden Bücher BUCH₁ und BUCH₂, sind von außen betrachtet identisch. Das sind sie jedoch nicht: Eines ist unvollständig; das andere enthält mehr von der mystischen „Essenz des Rechts“. Nehmen wir an B₁ und B₂ lassen diese Bücher auf einer Parkbank liegen, wo ein Dritter T sie auffindet. Nach der Auffassung von Rothbard „fehlt“ dem BUCH₂ das „Recht es zu kopieren“, ähnlich wie ein elektrisches Spielzeug ohne Batterien verkauft wird. Es ist so als ob ein unsichtbarer, mystischer Faden aus dem „Recht zur Reproduktion“ zwischen dem echten Besitzer A und dem Buch gespannt ist, wo immer es auch sein mag. Sollte T das verlassene BUCH₂ finden und sich aneignen, hat er kein Recht es zu kopieren, da es schlicht und einfach kein solches Recht „in sich“ trägt. Dieses Recht wird fortwährend durch ein Wurmloch der Rechte abgesaugt, dass den Eigentümer A und sein Buch verbindet. So kann T durch Aneignung des Buchs lediglich das Buch selbst bekommen, jedoch ohne das „eingebaute“ Recht es zu kopieren und er kann dementsprechend keine Kopie vom BUCH₂ anfertigen. Gleiches gilt für darauffolgende Dritte die Besitzer des Buchs werden.
Ist solch eine Ansicht wirklich haltbar? Können wir uns Eigentumsrechte vorstellen die so funktionieren? Selbst wenn es möglich ist, würde es wirklich zum erwünschten Ergebnis führen–andere daran zu hindern geschützte Ideen zu benutzen? Man kann schwerlich behaupten, dass Rechte auf diese Art vorbehalten werden können. Eine Funktion von Eigentumsrechte ist ja schließlich die Verhinderung von Konflikte und Dritte auf die Grenzen des Eigentums hinzuweisen. Man muss diese Grenzen unbedingt objektiv und unabhängig feststellen können; sie müssen sichtbar sein. Grenzen können nur respektiert werden und Eigentumsrechte damit ihren Zweck der Konfliktvermeidung erfüllen, wenn sie sichtbar sind. Nur wenn diese Grenzen sowohl sichtbar, also auch objektiv gerecht sind (im Diskurs gerechtfertigt werden können) kann man erwarten, dass sie adoptiert und eingehalten werden. Betrachten wir jedoch an die beiden Bücher, BUCH₁ und BUCH₂. Welchen Unterschied kann man zwischen beide feststellen? Wie kann man den Rechte-Faden an dem einen Buch jedoch nicht an dem anderen feststellen? Wie kann man von Dritten erwarten eine amorphe, unsichtbare, mystische, gespenstige, möglicherweise überhaupt nicht feststellbare Grenze zu respektieren?
Die Implikationen solch einer Sicht sind beunruhigend. Palmer schreibt:
Die Trennung und Beschränkung des Rechts eine Kopie zu erstellen von dem Recht, dass wir Eigentum nennen ist problematisch. Könnte man z.B. das Recht vorbehalten sich an etwas zu erinnern? Mal angenommen ich schreibe ein Buch und ich biete es Ihnen zur Lektüre an. Dabei behalte ich mir jedoch ein Recht vor: Das Recht sich daran zu erinnern. Wäre es gerechtfertigt Sie zu verklagen, sollte ich beweisen könnte, dass Sie sich an den Namen der Hauptfigur im Buch erinnern können?[114]
Dritte Parteien stellen für diese Theorie jedoch immer noch ein Problem dar. Selbst wenn der Verkäufer irgendwie bestimmte Rechte an dem verkauften Objekt „vorbehalten“ könnte, warum sollte das Dritte daran hindern die offenbarten oder übertragenen Informationen aus diesem Objekt zu nutzen? Die Befürworter vorbehaltener Rechte behaupten nicht nur, dass der direkte Käufer B₁ kein Recht hat das Buch zu reproduzieren; denn das könnte auch mit einen impliziten Vertrag zwischen dem Verkäufer A und dem Käufer B₁ erreicht werden. Bedenken wir der dritten Partei T₁, die das verlassene Buch findet, ließt und somit von den Informationen darin erfährt. Vergleichen wir die Situation von T₂, der niemals im Besitz des Buches ist oder es auch nur sieht; er erfährt die Informationen lediglich durch Hörensagen, Graffiti, ungebeten E-Mail, usw. Weder T₁ noch T₂ haben einen Vertrag mit A aber beide haben jetzt bestimmtes Wissen. Selbst wenn das Buch irgendwie kein „Recht zur Reproduktion“ beinhaltet, wie kann das T₁ oder T₂ daran hindern ihr Wissen zu benutzen? Wenn wir soweit gehen zu sagen, dass T₁ irgendwie an ein vertragliches Urheberrecht gebunden ist, gekennzeichnet durch ein auf dem Buch gedruckten Verweis (eine unhaltbare Sicht des Vertragsrechts), wie kann T₂ an irgend einem Vertrag oder an vorbehaltenes Recht gebunden sein?
Rothbard versucht dieses Argument folgendermaßen anzugehen:
Ein häufiger Einwand ist dieser: Also gut, es wäre ein Verbrechen wenn Grün [der Käufer] die Mausefalle von Braun produziert oder verkauft; was ist jedoch wenn ein anderer, Schwarz, der keinen Vertrag mit Braun abgeschlossen hat, zufällig die Mausefalle von Grün sieht und sich aufmacht um eine Kopie zu produzieren und zu verkaufen? Warum sollte man ihn verklagen? Die Antwort ist, dass…niemand Eigentum in größerem Umfang an etwas erlangen kann, als ein anderer der es bekommen oder erworben hat. Grün hatte entsprechend seinem Vertrag mit Braun, kein vollständiges Eigentumsrecht an der Mausefalle – er hat alle Rechte außer das Recht…eine Kopie zu verkaufen. Deshalb können die Rechte von Schwarz an der Mausefalle, das Eigentum an den Ideen im Kopf von Schwarz, keinen größeren Umfang haben als die Rechte von Grün. Er würde deswegen durch das Kopieren die Eigentumsrechte von Braun verletzen, auch wenn er selbst keine vertragliche Vereinbarung eingegangen ist.[115]
Es gibt mehrere Probleme mit dieser Denkart. Zunächst müssen wir feststellen, das Schwarz lediglich die Mausefalle von Grün sieht. Er hat weder Einsicht in die Gedanken von Grün, noch muss er diesen Zugang haben um die offensichtlichen Eigenschaften der Mausefalle nachzubauen.
Im übrigen ist man ebensowenig der Eigentümer von Ideen im eigenen Kopf wie man der Eigentümer der eigenen Arbeit ist. Nur knappe Ressourcen können Eigentum sein. Indem man die Knappheit als wesentlich für die originäre Aneignung aus dem Blick verliert, sowie die Regel des ersten Nutzers um Eigentümer von knappen Ressourcen zu werden, sind Rothbard und andere zu der falschen Ansicht gekommen, dass man Eigentum an Ideen und Arbeit haben kann. Sobald wir erkennen, dass Ideen kein Eigentum sein können (sie sind keine knappen Ressourcen), dass Schöpfung von Ideen weder nötig noch ausreichend ist um Eigentümer zu werden (die erste Nutzer Regel ist es), und dass man kein „Eigentum“ an Arbeit haben muss um etwas originär aneignen zu können, verschwinden die durch diese Verwirrung verursachten Schwierigkeiten.
Wenn Schwarz irgendwie an die Ideen gelangt die implizit in dem von Braun erfundenen Gegenstand vorhanden sind (im Beispiel von Rothbard, „sie zufällig sieht“), so ist es irrelevant ob die Mausefalle ein „Recht zum kopieren“ mit sich trägt oder nicht. Denn Schwarz braucht keine solche Erlaubnis um sein eigenes Eigentum nach eigenem Ermessen einzusetzen. Inwiefern verletzt Schwarz die Rechte von Braun wenn er „zufällig die Mausefalle sieht“?
Alle Handlungen, auch solche die angeeignete knappe Mittel (Eigentum) einsetzen, bedürfen dem Gebrauch von technisches Wissen.[116] Einen Teil dieses Wissens kann man durch Beobachtung unserer Umwelt erlangen, inklusive dem Eigentum von anderen. Zu unseren Rechten muss kein „Recht zum kopieren“ gehören, damit wir ein bekanntes Muster oder eine Form auf ein uns gehörendes Objekt anwenden können. Wir haben vielmehr das Recht mit unserem eigenen Eigentum beliebig und nach eigenem Ermessen umzugehen, mit der einzigen Beschränkung, dass wir die Grenzen des Eigentums eines Anderen nicht übertreten dürfen. Wir dürfen diese wesentliche libertäre Einsicht nicht aus den Augen verlieren. Wenn ich Eigentümer von 100 Hektar Land bin, kann ich darauf nackig herumhüpfen, nicht weil dem Land irgend ein „Recht-zum-nackigen-herumhüpfen“ innewohnt, sondern weil es mein Eigentum ist und diese Handlung nicht (unbedingt) die Eigentumsrechte anderer verletzt.
Gleichermaßen, habe ich das Recht mit meinem Eigentum anzustellen was ich möchte – sei es mein Auto, mein Papier, meine Textverarbeitungsprogramm – ob ich den Vergaser in mein Auto verbessern möchte oder meine Tinte benutzen möchte um Wörter auf mein Papier zu drucken. Es sei denn ich habe mich vertraglich gegenüber jemand dazu verpflichtet, meine Handlungen im Bezug auf solches Wissen einzuschränken. Ich muss nicht vorher ein bestimmtes Recht für jede erdenklich Nutzungsart meines Eigentums haben, denn abgesehen von Handlungen die eine Verletzung vom Eigentum eines Anderen zur Folge haben, sind alle Handlungen in dem Nutzungsrecht an meinem Eigentum inbegriffen. Nach dem Libertarismus liegen unserem Leben keine Genehmigungen zugrunde sondern Rechte. Wir brauchen nicht um Erlaubnis bitten wenn wir etwas mit unserem Eigentum tun möchten. Entgegen der Praxis in einer totalitären Gesellschaft ist alles erlaubt was nicht verboten ist. Die Ansicht man könnte Rechte vorbehalten wäre die Umkehrung davon, denn jeder Einsatz von Eigentum wäre nur erlaubt wenn das Recht es auf diese bestimmte Art zu nutzen irgendwie oder irgendwo in dem Eigentum gefunden werden könnte.
Betrachten wir die folgende Analogie. Hans der Bauer entdeckt Öl unter seinem Land. Kein anderer in der Nähe weiß etwas über das schwarze Gold. Hans plant die Grundstücke seiner Nachbarn für 'nen Appel und 'n Ei aufzukaufen; den Preis kriegt er auch, denn die Verkäufer wissen nichts über den eigentlichen Wert. Der laute Nachbar Paul, schöpft angesichts der guten Stimmung von Hans verdacht, schleicht mitten in der Nacht auf das Grundstück von Hans und entdeckt das Geheimnis. Am nächsten Morgen in dem Herrensalon von Peter, gibt Paul seinen Kumpels über die Nachricht Bescheid. Einer von ihnen macht sich gleich auf zur Telefonzelle und gibt die Nachricht an einem Reporter vom Handelsblatt weiter (der zufällig sein Neffe ist). Schon bald ist jedem klar, dass Öl in der Umgebung ist. Die Nachbarn verlangen nun maßlose Preise für ihr Land und verderben damit die Pläne von Hans.
Es ist denke ich einsichtig, dass Paul wegen Einbruch und daraus folgende Schäden haftbar gemacht werden kann. Die Frage ist, können die Nachbarn von Hans daran gehindert werden unter Berücksichtigung von ihrem neuen Wissen zu handeln? D.h. kann man sie zwingen so zu tun als ob sie nichts über das Öl wüssten und ihr Land an Hans für den Preis zu verkaufen, den sie „sonst“ verlangt hätten? Sicherlich ist solch ein Zwang nicht möglich. Sie sind die Eigentümer von ihrem Land und sie haben das Recht zu bestimmen was damit geschehen soll. Anders als greifbares Eigentum, kann man Informationen nicht besitzen; es ist kein Eigentum. Wer eine Uhr gestohlen hat, muss es möglicherweise zurückgeben; so lange jemand der Wissen erlangt, dieses Wissen nicht durch einen Rechts- oder Vertragsbruch bekommt, kann er frei danach handeln.
Dabei ist zu beachten, dass nach der Sicht über vorbehaltene Rechte, es den Nachbarn nicht erlaubt wäre ihr Wissen zu benutzen, da sie es letztendlich durch Paul erfahren haben, einem Einbrecher der kein „Eigentümer“ von dem Wissen war. Sie konnten also nicht „mehr Rechte“ an dem Wissen haben als Paul selbst. Es ist auch zu beachten, dass geologische Kundschafter, die nach Öl suchen, dieses Wissen nicht auf ihre Karten verzeichnen dürfen. Sie müssen Ahnungslosigkeit vortäuschen bis Hans ihnen die Erlaubnis erteilt. Dieses auferlegte Unwissen läuft Hand in Hand mit der durch g.E. erschaffenen unnatürlichen Knappheit. Offensichtlich gibt es keine Rechtfertigung für die Sicht, dass Dritte durch vorbehaltenen Rechte irgendwie daran gehindert werden können, das von ihnen erlangte Wissen einzusetzen.
Es ist schlicht und einfach nicht legitim einen Eigentümer daran zu hindern sein Eigentum nach eigenem Ermessen einzusetzen, es sei denn er hat sich vertraglich dazu verpflichtet oder er hat die Rechte der Person verletzt der die Informationen ursprünglich hatte. Gerede über das Recht zum Kopieren, versucht lediglich darüber hinwegzutäuschen, dass ein Vertrag lediglich die beteiligten Parteien bindet.[117]
Demnach können Käufer im Allgemeinen durch Verträge mit Verkäufer daran gebunden sein, das Erkaufte nicht zu kopieren oder auch nur weiter zu verkaufen. Sobald dritte Parteien von den Ideen erfahren, die der Erfindung oder dem literarischen Werk zugrundeliegen, verletzen ihre Handlungen im Allgemeinen nicht die Eigentumsrechte des Verkäufers. Angesichts dieser Sicht von Knappheit, Eigentum und Verträge, lasst uns untersuchen ob die üblichen Formen vom g.E. legitim sind.
[113] Rothbard: The Ethics of Liberty, p. 123.
[114] Palmer: „Are Patents and Copyrights Morally Justified?“ S. 853. Palmer zitiert auch die folgenden aufschlussreiche Passagen. Hegel argumentierte:
Das Substantielle des Rechts des Schriftstellers und Erfinders ist zunächst nicht darin zu suchen, daß er bei der Entäußerung des einzelnen Exemplars es willkürlich zur Bedingung macht, daß die damit in den Besitz des anderen kommende Möglichkeit, solche Produkte nunmehr als Sachen gleichfalls hervorzubringen, nicht Eigentum des anderen werde, sondern Eigentum des Erfinders bleibe. Die erste Frage ist, ob eine solche Trennung des Eigentums der Sache von der mit ihr gegebenen Möglichkeit, sie gleichfalls zu produzieren, im Begriffe zulässig ist und das volle, freie Eigentum nicht aufhebt, – worauf es erst in die Willkür des ersten geistigen Produzenten kommt, diese Möglichkeit für sich zu behalten oder als einen Wert zu veräußern oder für sich keinen Wert darauf zu legen und mit der einzelnen Sache auch sie preiszugeben. (Grundlinien der Philosophie des Rechts § 69, zitiert in „Are Patents and Copyrights Morally Justified?“ S. 853 n. 138)
Anmerkung von Kant:
Diejenigen, welche den Verlag eines Buchs als den Gebrauch des Eigenthums an einem Exemplare […] ansehen und alsdann doch durch den Vorbehalt gewisser Rechte, es sei des Verfassers, oder des von ihm eingesetzten Verlegers, den Gebrauch noch dahin einschränken wollen, da es unerlaubt sei, es nachzudrucken, - können damit niemals zum Zwecke kommen. Denn das Eigenthum des Verfassers an seinen Gedanken (wenn man gleich einräumt, dass ein solches nach äußern Rechten statt finde) bleibt ihm ungeachtet des Nachdrucks; und da nicht einmal füglich eine ausdrückliche Einwilligung der Käufer eines Buchs zu einer solchen Einschränkung ihres Eigenthums statt finden kann, wie viel weniger wird eine bloß präsumirte zur Verbindlichkeit derselben zureichen? (Immanuel Kant, Von der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks, in 2 „Copyrights and Patents for Inventions“ 580 (R. MacFie ed. 1888). zitiert in Palmer, „Are Patents and Copyrights Morally Justified?“ S. 853 n. 138)
[115] Rothbard: The Ethics of Liberty, S. 123.
[116] Kinsella: „Knowledge, Calculation, Conflict, and Law“; Jörg Guido Hülsmann: „Knowledge, Judgment, and the Use of Property“, Review of Austrian Economics 10, no. 1 (1997), S. 44.
[117] Im Anarchokapitalismus ist es freilich schwer vorher zu sagen welche weit reichenden vertraglichen Reglungen, Netzwerke und Institutionen aufkommen werden. Verschiedene Gemeinschaften könnten sehr wohl ihre Kunden, Patrone, oder Bürger verpflichten sich an bestimmte Regeln, ähnlich dem g.E., zu halten.
Zum Anarchokapitalismus siehe z.B. Hans-Hermann Hoppe: „The Private Production of Defense“, Journal of Libertarian Studies 14, no. 1 (Winter 1998–1999): 27–52.