Palmer argumentiert auch, dass Gesetze zu Markenzeichen legitim sind.[121] Stellen wir uns vor, ein Lachmanninan ändert den Namen seiner schlecht laufenden Brauerei von „Lachmannian Bier“ nach „Rothbard Bier“, den Namen einer anderen bereits laufenden Brauerei. Ich, als Konsument, möchte gerne einen Bier vom Rothbard. Ich sehe eine gefälschte Flasche vom Lachmanninan und kaufe sie mir. Nach heutigem Gesetz, kann Rothbard, als „Eigentümer“ der Marke „Rothbard Bier“, Lachmanninan an der Nutzung seiner Marke auf der Grundlage hindern, dass es seiner Marke „verwirrend ähnlich“ ist. Er führt demnach seine Kunden über den wahren Ursprung der Güter in die Irre. Das Gesetz gibt dem Inhaber der Marke also ein Recht gegenüber dem fälschenden.
Meiner Ansicht nach, sind es die Kunden dessen Rechte verletzt werden, nicht die vom Inhaber der Marke. In dem vorherigen Beispiel, dachte ich (der Kunde), dass ich ein Rothbard Bier gekauft hatte, bekam aber statt dessen einen läppisch Lachmann Bier mit seinem abgestandenen Geschmack. Ich sollte das Recht haben gegen Lachmanninan wegen Betrug und Vertragsbruch zu klagen (ganz zu schweigen von dem vorsätzlich zugefügten emotionalen Schaden und Falschdarstellung praxeologischer Wahrheiten). Es ist jedoch schwierig zu sehen, inwiefern der Betrug mir gegenüber die Rechte von Rothbard verletzt hat. Lachmanninan hat nichts unternommen um das Eigentum von Rothbard physisch zu verletzen. Er hat noch nicht einmal andere dazu bewegt das zu tun; man kann höchstens sagen, er hat andere dazu bewegt Bier von Lachmanninan anstatt von Rothbard zu kaufen. Es scheint demnach, aus libertärer Sicht, dass Markengesetze dem Kunden, und nicht dem Nutzer einer Marke, das Recht geben sollte gegen Fälscher zu klagen.
Weiterhin können neue Ausweitungen der Markengesetze, wie das Recht gegen die Verwässerung einer Marke oder gegen bestimmte Formen von Domänenbesetzung nicht gerechtfertigt werden. Ebenso wie der Nutzende kein Recht an seiner Marke hat, hat er auch kein Recht gegen die Verwässerung seiner Marke vorzugehen. Das Gesetz gegen Domänenbesetzung beruht auf die ökonomisch unkundige Opposition gegenüber Arbitrage. Es ist freilich nichts falsch daran eine Domaine als erster zu nehmen und es danach an den Höchstbietenden zu verkaufen.