Das Verhältnis vom geistigen zum greifbaren Eigentum

Wie zuvor erwähnt können wir geistiges Eigentum, zumindest was Patente und das Urheberrecht anbelangt, als Rechte an ideelle Objekte betrachten. Dabei sollte man unbedingt beachten, dass das Eigentum an einer Idee, bzw. an einem ideellen Objekt dem Inhaber letztendlich Rechte auf jede physikalische Verkörperung dieser Idee einräumt. Betrachten wir den Fall von einem urheberrechtlich geschützten Buch. Der Urheber A hat ein Recht an das zugrundeliegende ideelle Objekt, wovon das Buch bloß ein Exemplar ist. Das Urheberrecht gibt A das Recht an der Anordnung der Wörter im Buch; woraus folgt, dass A das Recht an jede physikalische Kopie oder Verkörperung des Buches hat, bzw. zumindest an jedes Buch innerhalb der Jurisdiktion die dieses Urheberrecht anerkannt.

Wenn A also ein Roman schreibt, hat er das Urheberrecht an diesem „Werk“. Wenn er eine physikalische Kopie des Romans in der Form eines Buches an B verkauft, hat B bloß diese eine Kopie des Romans erworben; B hat nicht das „Roman“ selbst erworben und hat kein Recht eine Kopie davon anzufertigen, selbst wenn er sein eigenes Papier und seine eigene Tinte verwendet. Selbst wenn B greifbares Eigentum in Form von Papier, Tinte und Drucker besitzt, darf er demnach mit seinem eigenen Eigentum keine weitere Kopie des Buches von A anfertigen. Dieses Recht ist dem Urheber vorbehalten (deswegen „Urheberrecht“).

Analog hat der Inhaber A von einem Patent, das Recht dritte daran zu hindern die patentierte Erfindung zu nutzen oder auszuüben, selbst wenn der Dritte ausschließlich sein eigenes Eigentum verwendet. Auf diese Art wird A durch das Eigentum an einem ideellen Objekt ein eingeschränktes Verfügungsrecht eingeräumt–bzw. wird zum Miteigentümer–an das greifbare Eigentum unzähliger anderer. Patente und Urheberrechte führen unweigerlich dazu, dass das Privateigentum von seinem natürlichen Inhaber an Erfinder, Entwickler und Künstler übertragen wird.